Impressum

Kurt Schilling GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer: Kurt Schilling
Lagerhausstrasse 15
63571 Gelnhausen
Webseite erstellt von

Webdesign Beutel

www.webdesign-beutel.de

UST ID NR DE 11 35 66 684
Steuernummer 44 237 70 166
Finanzamt Gelnhausen


Allgemeine Geschäftsbedingungen/Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle jetzt und später abzuschließenden Geschäfte. Sie werden Bestandteil unserer Geschäftsbedingung, ohne dass es einer neuen Übersendung oder Vereinbarung bedarf. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Preise
1.  Unsere Preise verstehen sich freibleibend in Euro zuzüglich der gesetzl. Mwst. Soweit für bestimmte Fertigungsgruppen die Preise in gedruckten Listen festgelegt sind, sind die zur Zeit der Bestellung gültigen Preislisten für den Geschäftsablauf bindend.
2.  Sämtliche Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, wenn Lieferung frei Empfangsstation nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

III. Art der Lieferung
1.  Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, sofern sie nicht vom Auftraggeber vor Versand aufgegeben wird.
2.  Die Verpackungsart bleibt uns ebenfalls überlassen. Sie erfolgt sachgemäß unter Ausnutzung einer weitestgehend möglichen Kostenersparnis; jedoch ist die Haftung für Transportbeschädigungen ausgeschlossen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Franko oder in gutem Zustand zurückgesendete Kisten oder Verschläge werden mit 5/6 des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben. Versandkartons oder Papiersäcke können nicht zurückgenommen werden.
3.  Die Ware reist – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
4.  Wird aus irgendeinem Grund Express, Eilgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung gewünscht, so hat der Besteller die Kosten für die entstehende Mehrfracht zu tragen. Bei vereinbarter Selbstabholung muss die Ware innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommener werden; andernfalls erfolgt der Versand ohne Rückfrage auf anderem Wege.

IV. Liefertermin
1.  Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware versandbereit steht oder dies dem Empfänger mitgeteilt worden ist.
2.  Die vereinbarten Liefertermine sind annähernd und für den Verkäufer unverbindlich.
3.  Die Lieferzeit verlängert sich ohne besondere weitere Vereinbarungen, wenn Störungen, höhere Gewalt, Streik, Feuerschaden, verspätete Lieferung von Materialien und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse eintreten.
4.  Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
5.  Gänzlicher Lieferausfall, völlige oder teilweise Unmöglichkeit oder Erschwerung durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferern und erst nachträglich erkanntes fertigungsbedinges Unvermögen entbinden uns ohne Ersatzleistung und Haftung für einen etwaigen Schaden des Bestellers ganz oder teilweise von der Vertragserfüllung.

V. Reklamationen
1.  Berechtigte Reklamationen müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen. Verborgene Mängel müssen binnen 10 Tagen nach deren Entdeckung, jedoch spätestens 2 Monate nach Empfang der Ware schriftlich gemeldet werden. Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung zeigen, jedoch vorher durch sachdienliche Versuche hätten festgestellt werden können, gelten nicht als verborgen. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Lieferung bedingungsgemäß ausgeführt.
2.  Eine Anzeige gegenüber unseren Handelsvertretern ist wirkungslos, sofern wir unseren Vertreter nicht ausdrücklich zur Entgegennahme und Prüfung ermächtigt haben.
3.  Bei berechtigten Reklamationen hat der Kunde Anspruch auf kostenlosen Ersatz binnen einer von ihm zu bestimmenden ausreichenden Nachfrist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, so insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung; und zwar auch dann, wenn die Ware inzwischen be- oder verarbeitet worden ist. Die Erhebung einer Reklamation berechtigt nicht zu einer Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder zu einer Verzögerung der Zahlung. Erkennen wir rechtzeitig erhobene Reklamationen nicht an, so verjährt das Recht des Kunden auf Ersatzlieferung innerhalb von 6 Monaten ab Eingang der Reklamation bei uns. Waren mit Qualitäts-, Stärke- und Farbabweichungen, die sich im branchen- und handelsüblichen Rahmen halten, gelten als ordnungsgemäß ausgeliefert. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% behalten wir uns vor.
4.  Bei von Hand gefertigten Probelieferungen behalten wir uns etwaige maschinell bedingte unbedeutende Abweichungen vor.
5.  Nach Zuschnitt oder sonst begonnenen Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1.  Wir behalten uns an der gelieferten Ware gemäß § 455 BGB mit den aus Absatz 2-8 ersichtlichen Erweiterungen und Verlängerungen bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
2.  Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Mithin erlischt der Eigentumsvorbehalt bei Schecks erst mit der endgültigen Gutschrift, bei Wechseln mit ihrer Einlösung.
3.  Der Käufer darf bis zu diesem Zeitpunkt die Ware weder verpfänden noch – sei es auch sicherheitshalber – anderen übereignen.
4.  Sollte die Ware in dieser Zeit gepfändet oder sollte die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt worden sein, so hat der Käufer uns das unverzüglich mitzuteilen. Wir können die sofortige Herausgabe der Ware verlangen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug kommt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgen, Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt.
5.  Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
6.  Im Falle der Weiterveräußerung, auch im Verarbeitungszustand, gelten die daraus entstehenden Forderungen an Dritte bis zur Höhe unseres Guthabens ohne weiteres als an uns abgetreten. Sie sind bei Eingang gesondert für uns aufzubewahren und nur zur Abdeckung unserer Forderungen zu verwenden.
7.  Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

VII. Zahlungsbedingungen
1.  Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug.
2.  Verspätete Zahlung oder Abweichung von unseren Zahlungsbedingungen verpflichten den Käufer – vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte – zur Vergütung der uns entstehenden Zinsen und Spesen, mindestens 1% über dem üblichen Bank-Debet-Zinssatz für kurzfristiges Geld, für die Zeit vom Verfalltag der Rechnung bis zum Zahlungseingang.
3.  Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Zum Inkasso ist sonst niemand berechtigt.
4.  Die Aufrechnung mit oder das Zurückbehalten wegen Gegenforderungen aller Art ist unzulässig.
5.  Erscheint uns die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss, z. B. nach uns neu zugegangenen Informationen, zweifelhaft oder tritt eine Änderung in seiner Person ein oder erfolgt die Bezahlung fälliger Posten nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen.
6.  Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig bei:
a.  Abnahmeverweigerung der Ware,
b.  Ablehnung geforderter Akzepte,
c.  Nichterfüllung von Verpflichtungen aus früheren Geschäften,
d.  Besitz- bzw. Geschäftsveräußerungen,
e.  falls eine Bank von uns entgegengenommene Wechsel des Kunden zu diskontieren ablehnt.
7.  Bei Zahlungseinstellungen oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

VIII. Formen (Werkzeuge)
1.  Werden Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen im Auftrag des Kunden durch den Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt, so sind 50% des Preises bei Bestellung und 50% nach Empfang der Ausfallmuster netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
2.  Die etwaigen nach Ziffer 1 angefertigten Formen sind in Anbetrachte der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller. Sie werden ihm bei Lieferung durch Gutschrift von jeweils 5% des Warenwertes aus laufenden Rechnungen, höchstens bis zur Amortisation des Gesamtbetrages, zurück vergütet.
3.  Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
4.  Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
5.  Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.
6.  Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.

IX. Schutzrechte
1.  Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2.  Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
3.  Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
4.  Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

X. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 63571 Gelnhausen, Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht 63571 Gelnhausen.